Förderverein Feuerwehr Bechenheim e.V.

 

Satzung für den Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Bechenheim

 

 

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform des Vereins

 

(1) Der Verein trägt den Namen

 

„Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Bechenheim“

 

(2) Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins

 

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Bechenheim.

 

(4) Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mainz eingetragen werden.

(5) Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird die männliche Form gewählt, dies stellt keine Missachtung der Gleichberechtigung dar.

 

 

§ 2 Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die bei der Wahrnehmung der Vereinsinteressen entstehenden notwendigen Auslagen werden ersetzt. Der Vorstand kann den Aufwand innerhalb des § 3 Ziff. 26a EStG auch pauschalieren. iv

 

(5) Der Verein ist politisch und religiös neutral.

 

 

§ 3 Zweck des Vereins

 

Der Verein hat die Aufgabe, das Feuerwehrwesen nach dem Landesgesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz - in seiner jeweils gültigen Fassung - sowie das Rettungswesen und den Umweltschutz zu fördern.

 

Diese Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

 

a) ideelle und materielle Unterstützung der Feuerwehr Bechenheim

b) die soziale Fürsorge der Feuerwehrmitglieder                                                          

c) die Betreuung der Jugendfeuerwehr Vorholz

d) Förderung der Alterskameraden

e) Förderung des gegenseitigen Zusammenwirkens mit überörtlichen Feuerwehren und 

    Feuerwehrfördervereinen

f) interessierte Einwohner für die Feuerwehr zu gewinnen

g) Öffentlichkeitsarbeit.

 

 

§ 4 Mitglieder des Vereins

 

Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.

Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu bestätigen.

 

Aktive Feuerwehrangehörige der FW Bechenheim erlangen die Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden oder dem stellvertretendem Vorsitzenden. Eine Entscheidung des Vorstands über die Aufnahme ist nicht erforderlich.

 

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

(2) Fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche und juristische Personen werden, die durch den Beitritt ideell oder materiell ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.

 

(3) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

Juristischen Personen kann eine analoge Ehre zukommen.

 

(4) Aktive Feuerwehrangehörige der FW Bechenheim erlangen die Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden oder dem stellvertretendem Vorsitzenden. Eine Entscheidung des Vorstands über die Aufnahme ist nicht erforderlich.  

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

 

(2) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.

 

(3) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

 

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben Anspruch auf Rat und Unterstützung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten.

 

(2) Den Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen im Rahmen dieser Satzung offen.

 

(3) Die Mitglieder sollen den Verein mit Rat und Tat unterstützen.

 

 

§ 8 Mittel

 

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden insbesondere aufgebracht durch:

a) jährliche Mitgliedsbeiträge

b) Geld- und Sachspenden

c) sonstige Zuwendungen.

 

Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

 

§ 9 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

 

a) Mitgliederversammlung

b) geschäftsführender Vorstand

c) Gesamtvorstand.

 

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.

 

(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vereinsvorsitzenden mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung

 

a. in Textform per Email

b. ersatzweise per Brief

c. im Presseorgan (Amtsblatt)

 

unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen.

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden geleitet. Sind Vorsitzender oder Stellvertreter verhindert oder nicht mehr aktiv, so wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Dies gilt analog auch für den Vorstand.

 

(3) Ergänzungen der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragt werden.

 

(4) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ist innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

 

 

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

 

a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge

b) Wahl des Vorstandes

c) Wahl der Kassenprüfer

Aus der Mitte der Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer für 2 Jahre gewählt. Abweichend  hiervon soll in der ersten Mitgliederversammlung ein Kassenprüfer für 2 Jahre und einer für 3 Jahre gewählt werden.

d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

e) Genehmigung der Jahresrechnung und Beschluss des neuen Haushaltsetats, ersatzweise der wichtigsten Ausgaben

f) Entlastung des Vorstandes und des Kassenverwalters

g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen

h) Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft

i) Entscheidung über die Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein

 j) Erlass einer Geschäftsordnung

d) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

 

§ 12 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist. Dies ist zu Beginn der Versammlung festzustellen.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, vertretungsweise von seinem Stellvertreter, geleitet. Im Verhinderungsfall ist ein Versammlungsleiter zu wählen.

 

(3) Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Es wird offen abgestimmt, soweit nicht die Mehrheit der Anwesenden im Einzelfall etwas anderes beschließt.

(4) Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(5) Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmen erhält. Erhält niemand diese Mehrheit, so ist die Wahl zwischen den Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl zu wiederholen. Bei Stimmengleichheit ist durch den Vorsitzenden zu losen.

(6) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmen-mehrheit nicht mit.

 

(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

(8) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.

 

 

§ 13 Vereinsvorstand

 

(1)   Der Vereinsvorstand besteht aus:

 

a. dem Vorsitzenden (gewählt)

b. dem stellvertretenden Vorsitzenden (gewählt)

c. dem Kassenverwalter (gewählt)

d. dem Schriftführer (gewählt)

e. der Wehrführer  (geboren)

f. der stellvertretende Wehrführer (geboren)

g. der Gerätewart (geboren)

 

Wehrführer, stellvertretender Wehrführer oder Gerätewart können in die Positionen a – d gewählt werden. In diesem Fall wird dann die entsprechende Position e,f oder g ersatzlos gestrichen bis die Person aus dem Kreis der gewählten Vorstandsmitglieder ausscheidet.

Somit kann der Vorstand aus 4-7 Mitgliedern bestehen

 

(2) Gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist.

Der Gesamtvorstand besteht aus dem gesetzlichen Vorstand und den übrigen Mitgliedern (= Vorstand).

 

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er hat die erforderlichen Beschlüsse herbeizuführen und die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.

 

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von  2 Jahren gewählt. Nachwahlen erfolgen nur für den Rest der Wahlperiode.

 

(5) Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Über die in der Vorstandsitzung gefassten Beschlüsse und im Wesentlichen erörterten Angelegenheiten ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Schriftführer und Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

(6) Die Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden, vertretungsweise von seinem Stellvertreter, geleitet. Im Verhinderungsfall ist ein Versammlungsleiter zu wählen.

 

(7) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(8) Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.

 

 

§ 14 Rechnungswesen

 

(1) Geschäftsjahr und Haushaltsjahr sind das Kalenderjahr.

 

(2) Der Vorstand entscheidet über Anschaffungen und Verträge.

 

(3) Der Kassenverwalter ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.

 

(4) Der Kassenverwalter darf Auszahlungen bis zu einem Betrag von 250 EUR ohne eine Auszahlungs-anordnung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters leisten. Darüber hinaus darf er Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende, oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat und wenn nach dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsansatz Mittel für die Ausgabenzwecke vorgesehen sind.

 

(4) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen, welche auch der Steuerprüfung genügt.

 

(5) Am Ende des Geschäftsjahres legt er die Rechnungsführung den Kassenprüfern vor und gibt bei Bedarf Auskunft.

 

(6) Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben, auch unter Beiziehung der Beschlüsse, und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

 

 

§ 15 Auflösung

 

(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.

 

(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder, mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.

 

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins in Form von Anschaffungen an die Feuerwehr Bechenheim. Sollte das nicht innerhalb von 6 Monaten möglich sein, fällt das Vermögen an die Gemeinde Bechenhein, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Kinder und Jungendarbeit zu verwenden hat.

 

 

§ 16 Inkrafttreten

 

Die Satzung wurde am 19. Juli 2016 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt sofort in Kraft.

 

Am 31. August 2016 wurde beschlossen, §15Absatz 3 Satz 1gemaäß Hinweis des Finanzamtes Bingen anzupassen.

 

Am 21. September wurde beschlossen, §1 Absatz 4, §4 und §5 auf Hinweis des Amtsgericht Mainz abzuändern.

 

 

Bechenheim,  den 21. September 2016

 

Kontakt: guido@4steins.de